Allgemeine Geschäftsbedingungen

der MELATRONIK Nachrichtentechnik GmbH
Robert-Bosch-Straße 18 85716 Unterschleißheim

 

I. Vertrag

  1. 1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
  2. Der Vertrag oder Teile daraus sind ohne gegenseitiges Einverständnis nicht übertragbar.
  3. Der Käufer erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und auch für alle zukünftigen

Geschäfte als für ihn verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung.

  1. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen. Diese wer-

den auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Lieferung Vertragsinhalt.

 

II. Lieferumfang und Lieferzeit

  1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
  2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. An sämtlichen an uns vor oder nach dem Vertragsabschluß zur Verfügung gestellten Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sämtliche derartige Zeichnungen und Unterlagen sind, wenn der Vertrag nicht zustande kommt oder wieder aufgelöst wird, unaufgefordert und unverzüglich zurück-zugeben.

 

III. Angebote und Lieferung

  1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend.
  2. 2. Werden wir in der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei uns oder unseren Zulieferanten behindert, B. durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Käufer kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen.
  3. Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Abs. 2 genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei.
  4. Von der Behinderung nach Abs. 2 und der Unmöglichkeit nach Abs. 3 werden wir den Käufer umgehend verständigen.
  5. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  6. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
  7. Zu Teillieferungen sowie Teilberechnungen sind wir berechtigt.

 

IV. Preise

  1. Alle Preise verstehen sich ab Unterschleißheim.
  2. Sämtliche Steuern, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, die nach Beginn der Lieferung anfallen, trägt der Besteller.
  3. Der Besteller trägt alle Transportkosten ab Unterschleißheim. Transportversicherungen werden auf Wunsch zu Lasten des Empfängers abgeschlossen.

 

V. Zahlung

  1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Wir können jedoch die Lieferung auch von sofortiger Zahlung abhängig machen.
  2. Bei erstmaliger Bestellung kann Vorkasse oder Nachnahme verlangt werden, ebenso bei Überschreitung des eingeräumten Kreditlimits.
  3. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ab der ersten Zahlungserinnerung Mahngebühren und darüber hinaus Zinsen in Höhe der uns entstandenen Bankzinsen zu berechnen und bis zum Zahlungseingang weitere Lieferungen zurückzuhalten.
  4. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und dann nur zahlungshalber und für uns kosten- und spesenfrei angenommen.
  5. Bei Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr gehen sämtliche Kosten und Spesen zu Lasten des Bestellers.
  6. Bei Änderung der Kreditwürdigkeit des Bestellers, die uns nach Vertragsabschluß bekannt wird, oder falls die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, sind wir auch bei Vereinbarung besonderer Zahlungsziele berechtigt, sofortige Zahlung sämtlicher offenen Rechnungen zu verlangen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder die Lieferung von Vorauszahlung abhängig zu machen und die Herausgabe bereits gelieferter Waren unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche zu verlangen.
  7. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder Aufrechnung mit irgendwelchen Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, wir haben die Ansprüche des Bestellers schriftlich anerkannt oder die Ansprüche des Bestellers sind rechtskräftig festgestellt.

 

VI. Rücktritt

  1. Ein Rücktritt des Bestellers vom Vertrag ist grundsätzlich ausgeschlossen.
  2. Sollten wir dennoch durch schriftliche Erklärung einem Rücktritt zugestimmt haben, so werden folgende Beträge sofort zur Zahlung fällig: bis 60 Tage vor geplantem Liefertermin 30%, bis 30 Tage 50%, innerhalb 20 Tagen vor geplanter Lieferung 70%.

 

VII. Verpackung und Versand

  1. Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Sonderverpackungen, Innenverpackungen, Kisten- und Ersatzverpackung, z.B. für unverpackt eingeführte Reparaturgeräte, werden zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Gebühren für Mietbehälter (sogenannte Collicos) und Bundesbahnbehälter werden gesondert berechnet.
  2. Soweit der Käufer eine besondere Versandart ausdrücklich wünscht, behalten wir uns vor, ihm die uns etwa entstehenden Mehrkosten zu berechnen.

 

VIII. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Lager verlässt. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, reisen auf Gefahr des Käufers. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Auftrag des Käufers und unter Berechnung der Selbstkosten die Transportversicherung zu decken.

 

IX. Abnahme

Der Besteller ist zur unverzüglichen Abnahme aller Lieferungen und Teillieferungen verpflichtet. Die Abnahme ist schriftlich zu bestätigen. Nimmt der Besteller eine Lieferung nicht ab, so gerät er ohne Mahnung und Fristsetzung in Verzug und ist zum Ersatz jeden Schadens verpflichtet.

 

X. Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsdauer beträgt 12 Monate nach Rechnungsdatum.
  2. Unsere Gewährleistungspflichten richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen. Weitergehende Bestimmungen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  3. Wir garantieren die Freiheit der gelieferten Erzeugnisse von mechanischen Defekten und Fehlern in der Ausführung. Wir garantieren ferner die ordnungsgemäße Aufstellung der Erzeugnisse, falls diese von uns vorgenommen wird. Ausgenommen von jeder Garantie sind Schäden, die auf natürliche Abnutzung, unsachgemäße Installation, Benutzung bzw. Bedienung oder auf von uns nicht ausdrücklich autorisierte Nachbesserungsarbeiten, Wartungstätigkeiten oder Änderungen zurückgehen. Für gelieferte Erzeugnisse, die wir von dritter Seite bezogen haben, beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der uns gegen den Lieferanten der Erzeugnisse zustehenden Ansprüche.
  4. Erzeugnisse oder Teile davon, die nachweislich im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs Defekte oder Fehler aufweisen, für die wir gemäß Ziffer X.3 die Garantie übernommen haben, werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert, sofern der Besteller die Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt hat; darüber hinaus sind Gewährleistungsansprüche, insbesondere Wandelungen oder Minderungen nur gegeben, wenn Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehlgeschlagen sind. Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Die Nachbesserung gilt als fehlgeschlagen, wenn wir einen anerkannten Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt haben und uns der Besteller fruchtlos eine Nachfrist von einem Monat gesetzt hat. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers erlöschen, wenn das mangelhafte Teil nach Aufforderung nicht unverzüglich eingesandt wird.
  5. Wir können die Annahme zurückgelieferter Erzeugnisse verweigern, wenn wir nicht vom Grund der Rücksendung unterrichtet wurden und uns nicht Gelegenheit gegeben wurde, den geltendgemachten Mangel oder Schaden zu überprüfen. Die Beseitigung anerkannter Mängel erfolgt unentgeltlich nach unserer Wahl entweder bei uns oder im Unternehmen des Bestellers. Sämtliche andere Kosten der Nachbesserung oder Ersatzlieferung wie Transportversicherung und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Bestellers. Durch die Instandsetzung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungspflicht zeitlich nicht verlängert.
  6. Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums, gerechnet vom Zeitpunkt des Gefahrüberganges an. Gewährleistungsansprüche für Ersatzteile verjähren drei Monate nach Versand bzw. nach Einbau durch uns.
  7. Weitere oder andere als die vorstehenden Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz mittelbarer oder unmittelbarer Schäden sowie von Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen. Wir haften nicht für Fahrlässigkeit unserer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
  8. Bei Installation haften wir für Sach- und Personenschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vermögensschäden haften wir nur bei Vorsatz.

 

Xl. Instandsetzungen

  1. Eine Instandsetzung erfolgt ohne Gewähr, wenn kein Mängelbericht vorliegt.
  2. Bei mangelhafter Instandsetzung sind offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ware zu beanstanden. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von sechs Monaten geltend zu machen.

 

XII. Schadenersatz

Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

XIII. Patente, Ausfuhrbestimmungen

  1. Sollte ein Dritter dem Besteller gegenüber oder der Besteller selbst die Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Erzeugnisse geltend machen, so ist der Besteller verpflichtet, uns sofort zu verständigen. Es steht uns frei, gegebenenfalls mit Unterstützung des Bestellers, aber auf eigene Kosten, alle Verhandlungen über die Beilegung oder einen daraus entstehenden Prozess zu führen. Eine Haftung für Schäden aus Patentverhetzungen übernehmen wir nicht.
  2. Sind die gelieferten Erzeugnisse nach Entwürfen oder Anweisungen des Bestellers gebaut worden, so hat der Besteller uns von allen Forderungen, Verbindlichkeiten, Belastungen und Kosten freizustellen, die aufgrund von Verletzung von Patenten, Warenzeichen oder Gebrauchsmustern von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind uns angemessen zu bevorschussen.
  3. Werden von uns gelieferte Erzeugnisse exportiert, so hat der Besteller bei der Ausfuhr die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, bei Wiederausfuhr von Waren US-amerikanischen Ursprungs auch die entsprechenden amerikanischen Vorschriften.

 

XIV. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Erzeugnisse bleiben unser Eigentum bis zum vollständigen Ausgleich aller unserer Forderungen gegen den Besteller. Der Besteller ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehenden Erzeugnisse mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und ausreichend zu versichern. Der Besteller ist zur Verarbeitung und Veräußerung der Erzeugnisse im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, nicht aber zur Verpfändung und Sicherungsübertragung. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt für uns, ohne dass uns hierdurch Verpflichtungen entstehen. Ein etwaiger Weiterverkauf der Erzeugnisse hat unter Eigentumsvorbehalt bis zur Zahlung durch den Letztabnehmer zu erfolgen, und der Besteller überträgt schon jetzt seinen Kaufpreisanspruch in voller Höhe sicherungshalber auf uns; der Besteller hat uns auf Verlangen die Abtretung schriftlich zu bestätigen. Der Besteller ist zur Einziehung der auf uns über-gegangenen Forderung ermächtigt; nicht aber zu anderen Verfügungen über diese Forderung. Diese Ermächtigung ist jederzeit widerruflich. Jede Vollstreckungsmaßnahme in uns zustehende Rechte hat uns der Besteller unverzüglich anzuzeigen. Interventionskosten hat der Besteller zu tragen. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Besteller insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

 

XV. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis auch aus Rücktritt- sich ergebenden Streitigkeiten ist München. Anwendbar ist allein das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Version vom 13.05.2024:
AGB als .docx hier herunterladen.